Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 177 Anhörung der Staatsregierung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/177#abs-1 (1) Die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Landtags, seiner Ausschüsse und Unterausschüsse Zutritt. Sie können verlangen, dass die Präsidentin oder der Präsident oder die oder der Vorsitzende eines Ausschusses ihnen während der Beratung jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, aber nach Abschluss einer Rede, das Wort erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/177#abs-2 (2) Die Staatsregierung kann in ihren Ausführungen auf Schriftsätze Bezug nehmen, die sie mindestens drei Tage vor Beginn der Ausführungen den Mitgliedern des Landtags übermittelt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/177#abs-3 (3) Ausführungen zur Geschäftsordnung stehen der Staatsregierung nicht zu.

§ 176 § 178