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§ 156 Übertragung, Zurückziehung und Verfall der Wortmeldung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/156#abs-1 (1) Jedes Mitglied eines Ausschusses kann seinen Platz in der Redeliste an ein anderes Mitglied des Landtags, welches Rederecht in diesem Ausschuss besitzt bzw. dem die Wortergreifung nach § 136 Abs. 1 gestattet wird, abtreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/156#abs-2 (2) Zieht ein Mitglied des Landtags seine Wortmeldung innerhalb einer Aussprache zurück, so hat es nicht mehr das Recht, sich zur Aussprache zur gleichen Sache nochmals zu melden, es sei denn, die Aussprache wird durch die Wortergreifung eines Mitglieds der Staatsregierung oder dessen Beauftragten oder aus anderen Gründen von neuem eröffnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/156#abs-3 (3) Befindet sich eine Rednerin oder ein Redner beim Aufruf nicht im Saal, so verfällt diese Wortmeldung. Sie kann zum selben Gegenstand nicht erneuert werden.

§ 155 § 157