Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 154 Berichterstattung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die oder der Vorsitzende ernennt für jeden Beratungsgegenstand eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter und eine Mitberichterstatterin oder einen Mitberichterstatter. Dabei soll sie oder er alle Ausschussmitglieder gleichmäßig heranziehen. Über Vorlagen der Staatsregierung und von Mitgliedern des Landtags der sie tragenden Fraktionen wird von Mitgliedern dieser Fraktionen, über Vorlagen von Mitgliedern des Landtags der Oppositionsfraktionen von deren Mitgliedern Bericht erstattet; die Mitberichterstattung erfolgt durch Mitglieder des Landtags der jeweiligen anderen Fraktionen. Die Bericht- und Mitberichterstattung besteht in einem kurzen Sachvortrag. Berichterstatterin oder Berichterstatter und Mitberichterstatterin oder Mitberichterstatter geben einen Beschlussvorschlag ab.

§ 153 § 155