Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 140 Aufnahmen in Bild und Ton in öffentlicher Sitzung
Stand: 25.08.2026
Aufnahmen in Bild und Ton bedürfen für Sitzungen der Ausschüsse, Unterausschüsse und Untersuchungsausschüsse in jedem Fall der Genehmigung der betreffenden Ausschüsse. § 138 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.