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§ 140 BayLTGeschO (Bayern) — Aufnahmen in Bild und Ton in öffentlicher Sitzung

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aufnahmen in Bild und Ton bedürfen für Sitzungen der Ausschüsse, Unterausschüsse und Untersuchungsausschüsse in jedem Fall der Genehmigung der betreffenden Ausschüsse. § 138 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.