Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 14 Bildung und Zusammensetzung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/14#abs-1 (1) Der Ältestenrat wird nach dem erstmaligen Zusammentritt des Landtags gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/14#abs-2 (2) Der Ältestenrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, die oder der im Verhinderungsfall von der Ersten Vizepräsidentin oder dem Ersten Vizepräsidenten vertreten wird, und Vertreterinnen und Vertretern der Fraktionen. Nimmt die Erste Vizepräsidentin oder der Erste Vizepräsident im Verhinderungsfall die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten wahr, so wird er oder sie von einem der Stellvertreter oder einer der Stellvertreterinnen vertreten. Jede Fraktion erhält im Ältestenrat für die angefangene Zahl von je 14 Mitgliedern einen Sitz. Den Fraktionen obliegt die Benennung ihrer Mitglieder und einer doppelten Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern im Ältestenrat sowie deren Abberufung. Sie benennen diese der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich. Stellvertretung ist innerhalb der von den Fraktionen benannten Stellvertreterinnen oder Stellvertretern unbeschränkt und jederzeit zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/14#abs-3 (3) Für Gruppen von Mitgliedern des Landtags einer Partei, die nach § 5 Abs. 1 keine Fraktion bilden können, gilt Abs. 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/14#abs-4 (4) Die Präsidentin oder der Präsident gibt die benannten Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie spätere Änderungen der Vollversammlung bekannt.