Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 15 Aufgaben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/15#abs-1 (1) Der Ältestenrat unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Durchführung der Geschäfte. Er ist Beratungs- und Koordinierungsorgan in parlamentarischen Angelegenheiten; in ihm werden Vereinbarungen und Entscheidungen über Fragen der parlamentarischen Organisation und des parlamentarischen Verfahrens getroffen. Der Ältestenrat beschließt insbesondere den Sitzungsplan des Landtags sowie die Sitzordnung im Plenarsaal und bestimmt Zeit, Tagesordnung und Ablauf der Plenarsitzungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/15#abs-2 (2) Der Ältestenrat verteilt gemäß §§ 25 und 27 und vorbehaltlich der Genehmigung der Vollversammlung auf die Fraktionen die Zahl der Ausschusssitze sowie die Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Für die Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter setzt der Ältestenrat nach dem d´Hondt´schen Verfahren die Berechtigungsfolge der Fraktionen fest (Optionsreihe). Die Festsetzung der Berechtigungsreihen für die Vorsitzenden und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt getrennt.

§ 14 § 16