Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 13 Schriftführerinnen und Schriftführer
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/13#abs-1 (1) Die Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten in der Vollversammlung. Sie führen insbesondere die Redelisten, achten auf die Einhaltung von Redezeiten und überwachen die ordnungsgemäße Durchführung von Abstimmungen und Wahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/13#abs-2 (2) Reichen die anwesenden Schriftführerinnen und Schriftführer nicht aus, so ernennt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus der Zahl der anwesenden Mitglieder des Landtags.