Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 131 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
Stand: 25.08.2026
Eine namentliche Abstimmung im Sinne des § 127 Abs. 1 ist unzulässig bei Beschlussfassung über
1. die Stärke eines Ausschusses;
2. Anträge auf Überweisung an einen Ausschuss;
3. die Abkürzung von Fristen;
4. Sitzungszeiten und Tagesordnung;
5. Vertagung der Sitzung;
6. Vertagung eines Beratungsgegenstandes, Schluss der Redeliste oder der Aussprache;
7. Widersprüche hinsichtlich der Fragestellung bei Abstimmungen;
8. Anträge auf getrennte Abstimmung;
9. Anträge zur Geschäftsordnung;
10. Anträge auf Erscheinen eines Mitglieds der Staatsregierung.