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§ 127 Formale Abstimmungsregeln

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/127#abs-1 (1) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich in einfacher Form. Eine namentliche Abstimmung hat aber stattzufinden, wenn ein solcher Antrag von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags unterstützt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/127#abs-2 (2) Die Schlussabstimmung über Gesetzesvorlagen ist namentlich. Schlägt die Präsidentin oder der Präsident dem Hause vor, die Abstimmung in einfacher Form vorzunehmen und wird dem nicht von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags widersprochen, so kann die Abstimmung in einfacher Form erfolgen. Dies gilt nicht bei Beschlüssen auf Änderung der Verfassung (Art. 75 Abs. 2 BV).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/127#abs-3 (3) Soweit nicht die Verfassung, ein Gesetz oder die Geschäftsordnung anderes bestimmen, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen „Ja“- und „Nein“-Stimmen, Stimmengleichheit verneint die Frage. Schreibt die Verfassung oder ein Gesetz ein anderes Stimmenverhältnis vor, so hat die Präsidentin oder der Präsident die notwendigen Feststellungen zu treffen.

§ 126 § 128