Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 130 Namentliche Abstimmung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/130#abs-1 (1) Die namentliche Abstimmung erfolgt grundsätzlich in elektronischer Form.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/130#abs-2 (2) Sofern eine namentliche Abstimmung nicht in elektronischer Form durchgeführt werden kann, erfolgt diese, indem die Mitglieder des Landtags die amtliche, ihren Namen tragende und mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ gekennzeichnete Stimmkarte einer Schriftführerin oder einem Schriftführer oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Landtagsamts übergeben, die die Stimmkarten in die dafür bereitgestellten Urnen legen. Nicht amtliche Stimmkarten sind ungültig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/130#abs-3 (3) Zwischen dem Antrag auf namentliche Abstimmung und der Durchführung der Abstimmung muss ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten liegen, währenddessen die Präsidentin oder der Präsident mit der Tagesordnung fortfahren kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/130#abs-4 (4) Für die Durchführung der namentlichen Abstimmung in elektronischer Form stehen drei Minuten zur Verfügung. Folgen direkt im Anschluss weitere namentliche Abstimmungen in elektronischer Form, stehen für deren Durchführung jeweils zwei Minuten zur Verfügung. Für die Durchführung der namentlichen Abstimmung in nicht-elektronischer Form stehen fünf Minuten zur Verfügung. Folgen direkt im Anschluss weitere namentliche Abstimmungen in nicht-elektronischer Form, stehen für deren Durchführung jeweils drei Minuten zur Verfügung. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Frist zur Stimmabgabe verlängern oder verkürzen. Nach Beendigung des Abstimmungsvorgangs stellt das amtierende Präsidium das Ergebnis fest, das die Präsidentin oder der Präsident verkündet.