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# § 131 BayLTGeschO (Bayern) — Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine namentliche Abstimmung im Sinne des § 127 Abs. 1 ist unzulässig bei Beschlussfassung über

1. die Stärke eines Ausschusses;

2. Anträge auf Überweisung an einen Ausschuss;

3. die Abkürzung von Fristen;

4. Sitzungszeiten und Tagesordnung;

5. Vertagung der Sitzung;

6. Vertagung eines Beratungsgegenstandes, Schluss der Redeliste oder der Aussprache;

7. Widersprüche hinsichtlich der Fragestellung bei Abstimmungen;

8. Anträge auf getrennte Abstimmung;

9. Anträge zur Geschäftsordnung;

10. Anträge auf Erscheinen eines Mitglieds der Staatsregierung.

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Zitiervorschlag: § 131 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/131

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