Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 125 Getrennte Abstimmung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Jedes Mitglied des Landtags kann beantragen, dass über unselbstständige Teile einer Gesetzesvorlage oder über einzelne Teile eines Antrages bzw. einer sonstigen Vorlage getrennt abgestimmt wird. Bei Widerspruch gegen die Trennung entscheiden bei Anträgen die Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. bei deren Abwesenheit deren Fraktion, sonst die Vollversammlung. Auf Verlangen ist unmittelbar vor der Abstimmung über diesen Widerspruch die zu wählende Fassung vorzulesen. § 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 Satz 2 bleiben unberührt.

§ 124 § 126