Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

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§ 124 Fragestellung bei Abstimmungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Präsidentin oder der Präsident stellt bei Abstimmungen die Fragen so, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen. Sie sind in der Regel positiv zu fassen, indem gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird. Über die Formulierung der Fragestellung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet die Vollversammlung.

§ 123 § 125