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§ 53 Dritte Lesung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/53#abs-1 (1) Eine Dritte Lesung erfolgt auf Grund der Beschlüsse der Zweiten Lesung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/53#abs-2 (2) Sie schließt sich unmittelbar der Zweiten Lesung an. Sind in der Zweiten Lesung Änderungen beschlossen worden, so kann die Dritte Lesung erst nach Aushändigung der Beschlüsse der Zweiten Lesung erfolgen, wenn dies eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags verlangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/53#abs-3 (3) Sie beginnt mit einer allgemeinen Aussprache, wenn in Zweiter Lesung keine allgemeine Aussprache stattgefunden hat oder eine solche von einer Fraktion oder von 20 Mitgliedern des Landtags verlangt wird. Eine Einzelberatung oder Einzelabstimmung kann ein Mitglied des Landtags oder eine Fraktion nur zu Bestimmungen verlangen, zu denen Änderungen aufgrund zur Zweiten Lesung des Plenums eingebrachter Änderungsanträge beschlossen wurden. Wird kein Antrag auf Einzelabstimmung gestellt, wird zum Abschluss der Dritten Lesung über alle Teile der Gesetzesvorlage gemeinsam abgestimmt. Die Gesamtredezeit der Einzelberatung über einzelne selbstständige Bestimmungen oder mehrere einzelne selbstständige Bestimmungen darf das Doppelte der Gesamtredezeit des Beratungsgegenstands nicht überschreiten.

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