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BayLTGeschO

§ 52 Zweite Lesung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/52#abs-1 (1) Die Zweite Lesung beginnt frühestens am dritten Tag nach der abschließenden Beratung des endberatenden Ausschusses. Die endgültige Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses muss den Mitgliedern des Landtags spätestens 24 Stunden vor Beginn der Zweiten Lesung zugänglich sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/52#abs-2 (2) Es findet eine allgemeine Aussprache statt, sofern nicht der Landtag oder der Ältestenrat mit Zweidrittelmehrheit auf sie verzichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/52#abs-3 (3) Eine Einzelberatung oder eine Einzelabstimmung über einzelne selbstständige Bestimmungen oder über mehrere selbstständige Bestimmungen gemeinsam findet statt, wenn dies von einem Mitglied des Landtags oder einer Fraktion verlangt wird. Im Übrigen finden die §§ 125 und 126 Anwendung. Der Antrag muss bis zum Beginn der jeweiligen Sitzung der Vollversammlung gestellt werden. Wird kein Antrag auf Einzelabstimmung gestellt, wird zum Abschluss der Zweiten Lesung über alle Teile der Gesetzesvorlage gemeinsam abgestimmt. Die Gesamtredezeit der Einzelberatung über einzelne selbstständige Bestimmungen oder mehrere einzelne selbstständige Bestimmungen darf das Doppelte der Gesamtredezeit des Beratungsgegenstands nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/52#abs-4 (4) Sind in der Zweiten Lesung alle wesentlichen Teile einer Gesetzesvorlage abgelehnt worden, so unterbleibt jede weitere Beratung und Abstimmung. Die ausdrückliche Feststellung hierüber trifft die Präsidentin oder der Präsident.

§ 51 § 53