nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 125 BayLTGeschO (Bayern) — Getrennte Abstimmung

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jedes Mitglied des Landtags kann beantragen, dass über unselbstständige Teile einer Gesetzesvorlage oder über einzelne Teile eines Antrages bzw. einer sonstigen Vorlage getrennt abgestimmt wird. Bei Widerspruch gegen die Trennung entscheiden bei Anträgen die Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. bei deren Abwesenheit deren Fraktion, sonst die Vollversammlung. Auf Verlangen ist unmittelbar vor der Abstimmung über diesen Widerspruch die zu wählende Fassung vorzulesen. § 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 Satz 2 bleiben unberührt.