Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 101 Tagesordnung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/101#abs-1 (1) Die Tagesordnung wird vom Ältestenrat festgelegt (§ 15 Abs. 1 Satz 3), es sei denn, die Präsidentin oder der Präsident bestimmt sie in den Fällen des § 98 oder des § 99 Abs. 2 selbst. Soweit möglich, werden sachlich zusammenhängende Tagesordnungspunkte unmittelbar hintereinander auf die Tagesordnung gesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/101#abs-2 (2) Die Tagesordnung kann während der Sitzung geändert werden, sofern nicht eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags dem widersprechen. Soll nur von der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte abgewichen werden, so genügt die Mehrheit der Stimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/101#abs-3 (3) Die Vollversammlung kann die gemeinsame Behandlung mehrerer Beratungsgegenstände beschließen.