Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 100 Ladungsfrist und Art der Einberufung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Ladung erfolgt durch elektronischen Versand oder Mitteilung der Tagesordnung an die Mitglieder des Landtags spätestens am zweiten Werktag vor der Sitzung. Die Tagesordnung gilt als mitgeteilt, wenn sie elektronisch abrufbar oder elektronisch versandt ist. In dringlichen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident von der Einhaltung der Frist absehen.

§ 99 § 101