Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 99 Einberufung während der Tagung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/99#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident soll die Vollversammlung mindestens einmal im Monat einberufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/99#abs-2 (2) Die Vollversammlung muss von der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich einberufen werden, wenn es die Staatsregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtags verlangen oder es zur Behandlung von Volksbegehren notwendig ist.