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# § 101 BayLTGeschO (Bayern) — Tagesordnung

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Tagesordnung wird vom Ältestenrat festgelegt (§ 15 Abs. 1 Satz 3), es sei denn, die Präsidentin oder der Präsident bestimmt sie in den Fällen des § 98 oder des § 99 Abs. 2 selbst. Soweit möglich, werden sachlich zusammenhängende Tagesordnungspunkte unmittelbar hintereinander auf die Tagesordnung gesetzt.

(2) Die Tagesordnung kann während der Sitzung geändert werden, sofern nicht eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags dem widersprechen. Soll nur von der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte abgewichen werden, so genügt die Mehrheit der Stimmen.

(3) Die Vollversammlung kann die gemeinsame Behandlung mehrerer Beratungsgegenstände beschließen.

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Zitiervorschlag: § 101 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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