Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr

BayLRAuszGAV

§ 8

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLRAuszGAV/8#abs-1 (1) Die Auszeichnungen mit Ausnahme der Geldbelohnung werden vom Ministerpräsidenten oder seinem Beauftragten überreicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLRAuszGAV/8#abs-2 (2) Über die Auszahlung einer Geldbelohnung und deren Höhe darf weder dem oder den Geretteten noch Außenstehenden Kenntnis gegeben werden.

§ 7 § 9