Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
BayLRAuszGAV§ 8
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLRAuszGAV/8#abs-1 (1) Die Auszeichnungen mit Ausnahme der Geldbelohnung werden vom Ministerpräsidenten oder seinem Beauftragten überreicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLRAuszGAV/8#abs-2 (2) Über die Auszahlung einer Geldbelohnung und deren Höhe darf weder dem oder den Geretteten noch Außenstehenden Kenntnis gegeben werden.