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# § 8 BayLRAuszGAV (Bayern)

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Auszeichnungen mit Ausnahme der Geldbelohnung werden vom Ministerpräsidenten oder seinem Beauftragten überreicht.

(2) Über die Auszahlung einer Geldbelohnung und deren Höhe darf weder dem oder den Geretteten noch Außenstehenden Kenntnis gegeben werden.

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Zitiervorschlag: § 8 BayLRAuszGAV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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