Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
BayLRAuszGAV§ 9
Stand: 25.08.2026
Die Bekanntmachung der Verleihung der Bayerischen Rettungsmedaille sowie der öffentlichen Belobigung im Staatsanzeiger wird von der Staatskanzlei veranlaßt.