Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
BayLRAuszGAV§ 7
Stand: 25.08.2026
Unbegründete Anträge lehnt die Regierung ab. Die übrigen Anträge legt sie mit ausführlichem Bericht und einem Entscheidungsvorschlag der Staatskanzlei zur Herbeiführung der Entscheidung des Ministerpräsidenten vor.