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§ 8 BayLRAuszGAV (Bayern)

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Auszeichnungen mit Ausnahme der Geldbelohnung werden vom Ministerpräsidenten oder seinem Beauftragten überreicht.

(2) Über die Auszahlung einer Geldbelohnung und deren Höhe darf weder dem oder den Geretteten noch Außenstehenden Kenntnis gegeben werden.