Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
BayLRAuszGAV§ 6
Stand: 25.08.2026
Unbeschadet des Art. 10 des Gesetzes sind Ermittlungen von Amts wegen über eine Rettungstat nicht mehr einzuleiten, wenn diese länger als zwei Jahre zurückliegt.
[Amtl. Anm.:] BayRS 1132–2–S