Unbeschadet des Art. 10 des Gesetzes sind Ermittlungen von Amts wegen über eine Rettungstat nicht mehr einzuleiten, wenn diese länger als zwei Jahre zurückliegt.
[Amtl. Anm.:] BayRS 1132–2–S
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Unbeschadet des Art. 10 des Gesetzes sind Ermittlungen von Amts wegen über eine Rettungstat nicht mehr einzuleiten, wenn diese länger als zwei Jahre zurückliegt.
[Amtl. Anm.:] BayRS 1132–2–S