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§ 6 BayLRAuszGAV (Bayern)

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unbeschadet des Art. 10 des Gesetzes sind Ermittlungen von Amts wegen über eine Rettungstat nicht mehr einzuleiten, wenn diese länger als zwei Jahre zurückliegt.

[Amtl. Anm.:] BayRS 1132–2–S