Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr BayLRAuszGAV § 5 Bayern Außer Kraft: § 5 BayLRAuszGAV ist aufgehoben. Die Nummer steht nur noch als Platzhalter „(aufgehoben)“ im Gesetz; so verzeichnet sie die amtliche Fassung, seit wir sie am 01.10.1984 zuerst so gesehen haben. (aufgehoben)