Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz

BayLErzGG

Art 12 Verordnungsermächtigungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/12#abs-1 (1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/12#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für den Vollzug des § 18 BEEG zuständige Stelle zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/12#abs-3 (3) Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung die Einkommensgrenzen gemäß Art. 5 Abs. 2 anzupassen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen.

Art 11 Art 13