Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz
BayLErzGGArt 5 Höhe des Landeserziehungsgeldes, Einkommensgrenzen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/5#abs-1 (1) Landeserziehungsgeld wird für das erste Kind bis zu einer Höhe von 150 € monatlich, für das zweite Kind bis zu einer Höhe von 200 € monatlich, für das dritte Kind und jedes weitere Kind bis zu einer Höhe von 300 € monatlich gezahlt. Es zählen nur Kinder des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) gezahlt würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/5#abs-2 (2) Das Landeserziehungsgeld ist einkommensabhängig. Es verringert sich, wenn das Einkommen im Sinn von Art. 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 34 000 € und bei anderen Berechtigten 31 000 € übersteigt. Die Beträge der Einkommensgrenzen nach Satz 1 erhöhen sich um 4 440 € für jedes weitere Kind im Sinn von Abs. 1 Satz 2. Für Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die Vorschriften zur Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben. Für Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/5#abs-3 (3) Das Landeserziehungsgeld wird bei Überschreiten der in Abs. 2 geregelten Einkommensgrenzen beim ersten Kind um fünf v.H., beim zweiten Kind um sechs v.H., beim dritten und jedem weiteren Kind um sieben v.H. des die Einkommensgrenzen übersteigenden Betrags gemindert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/5#abs-4 (4) Das Landeserziehungsgeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit das Landeserziehungsgeld für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt es für einen Kalendertag ein Dreißigstel des jeweiligen Monatsbetrags. Ein Betrag von monatlich weniger als zehn Euro wird nicht gezahlt. Auszuzahlende Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 € abzurunden und von 0,50 € an aufzurunden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/5#abs-5 (5) Maßgeblich sind die Familienverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.