Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz

BayLErzGG

Art 13 Statistik

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/13#abs-1 (1) Zum Landeserziehungsgeld werden nach diesem Gesetz statistische Angaben (Statistik) erfasst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/13#abs-2 (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr für jede Bewilligung von Landeserziehungsgeld folgende Erhebungsmerkmale der Empfängerin oder des Empfängers:

1. Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,

2. Staatsangehörigkeit,

3. Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt,

4. Familienstand,

5. Anzahl der Kinder,

6. Dauer des Landeserziehungsgeldbezugs,

7. Höhe des monatlichen Landeserziehungsgeldes,

8. Umfang der Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Landeserziehungsgeld.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/13#abs-3 (3) Hilfsmerkmale sind Geburtsjahr und -monat des Kindes sowie Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/13#abs-4 (4) Die statistischen Daten werden von den für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bei der Bearbeitung der Anträge auf Landeserziehungsgeld erfasst. Die Antragsteller sind auskunftspflichtig.

Art 12 Art 14