Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz
BayLErzGGArt 13 Statistik
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/13#abs-1 (1) Zum Landeserziehungsgeld werden nach diesem Gesetz statistische Angaben (Statistik) erfasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/13#abs-2 (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr für jede Bewilligung von Landeserziehungsgeld folgende Erhebungsmerkmale der Empfängerin oder des Empfängers:
1. Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
2. Staatsangehörigkeit,
3. Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt,
4. Familienstand,
5. Anzahl der Kinder,
6. Dauer des Landeserziehungsgeldbezugs,
7. Höhe des monatlichen Landeserziehungsgeldes,
8. Umfang der Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Landeserziehungsgeld.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/13#abs-3 (3) Hilfsmerkmale sind Geburtsjahr und -monat des Kindes sowie Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/13#abs-4 (4) Die statistischen Daten werden von den für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bei der Bearbeitung der Anträge auf Landeserziehungsgeld erfasst. Die Antragsteller sind auskunftspflichtig.