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Art 12 BayLErzGG (Bayern) — Verordnungsermächtigungen

Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen.

(2) Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für den Vollzug des § 18 BEEG zuständige Stelle zu bestimmen.

(3) Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung die Einkommensgrenzen gemäß Art. 5 Abs. 2 anzupassen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen.