Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Kompensationsverordnung
BayKompV§ 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKompV/12#abs-1 (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan in Text und Karte vorzulegen. Gutachten im Sinn des § 17 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG müssen die Anforderungen an einen landschaftspflegerischen Begleitplan dann erfüllen, wenn die Auswirkungen eines Eingriffs denen eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKompV/12#abs-2 (2) Der landschaftspflegerische Begleitplan muss mindestens folgende Aussagen enthalten:
1. Erfassung und Bewertung des Ausgangszustands gemäß § 4 im jeweiligen Wirkraum des Eingriffs gemäß § 3,
2. Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen des Eingriffs gemäß § 5,
3. Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung gemäß § 6,
4. Ermittlung des Kompensationsbedarfs gemäß § 7,
5. die Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz einschließlich
a) der Gründe für ihre Auswahl und ihren Umfang gemäß § 8,
b) der vorgesehenen Entwicklungsziele, der zur Erreichung der Entwicklungsziele erforderlichen Herstellungs- und Entwicklungsmaßnahmen sowie des zur Erreichung der Entwicklungsziele voraussichtlich erforderlichen Zeitraums,
c) Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG und zu den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, sofern diese Vorschriften für den Eingriff von Belang sind, unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumtypen und Zielarten eines Bewirtschaftungsplans im Sinn von § 32 Abs. 5 BNatSchG,
d) Angaben zu erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen,
e) Angaben zu betroffenen Grundflächen und zu deren Sicherung,
f) notwendige Festlegungen zur Funktionskontrolle im Sinn des § 17 Abs. 7 BNatSchG,
6. soweit erforderlich Aussagen zu Ersatzzahlungen gemäß §§ 19 und 20,
7. soweit erforderlich Aussagen zur Berücksichtigung agrarstruktureller Belange gemäß § 9.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayKompV/12#abs-3 (3) Die Vorschriften der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zum Leistungsbild des landschaftspflegerischen Begleitplans bleiben unberührt.