Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Kompensationsverordnung

BayKompV

§ 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKompV/12#abs-1 (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan in Text und Karte vorzulegen. Gutachten im Sinn des § 17 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG müssen die Anforderungen an einen landschaftspflegerischen Begleitplan dann erfüllen, wenn die Auswirkungen eines Eingriffs denen eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKompV/12#abs-2 (2) Der landschaftspflegerische Begleitplan muss mindestens folgende Aussagen enthalten:

1. Erfassung und Bewertung des Ausgangszustands gemäß § 4 im jeweiligen Wirkraum des Eingriffs gemäß § 3,

2. Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen des Eingriffs gemäß § 5,

3. Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung gemäß § 6,

4. Ermittlung des Kompensationsbedarfs gemäß § 7,

5. die Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz einschließlich

a) der Gründe für ihre Auswahl und ihren Umfang gemäß § 8,

b) der vorgesehenen Entwicklungsziele, der zur Erreichung der Entwicklungsziele erforderlichen Herstellungs- und Entwicklungsmaßnahmen sowie des zur Erreichung der Entwicklungsziele voraussichtlich erforderlichen Zeitraums,

c) Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG und zu den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, sofern diese Vorschriften für den Eingriff von Belang sind, unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumtypen und Zielarten eines Bewirtschaftungsplans im Sinn von § 32 Abs. 5 BNatSchG,

d) Angaben zu erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen,

e) Angaben zu betroffenen Grundflächen und zu deren Sicherung,

f) notwendige Festlegungen zur Funktionskontrolle im Sinn des § 17 Abs. 7 BNatSchG,

6. soweit erforderlich Aussagen zu Ersatzzahlungen gemäß §§ 19 und 20,

7. soweit erforderlich Aussagen zur Berücksichtigung agrarstruktureller Belange gemäß § 9.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayKompV/12#abs-3 (3) Die Vorschriften der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zum Leistungsbild des landschaftspflegerischen Begleitplans bleiben unberührt.

§ 11 § 13