Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Kompensationsverordnung
BayKompV§ 13 Ökokonto und Anerkennung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKompV/13#abs-1 (1) Ein Ökokonto nach § 16 Abs. 1 BNatSchG kann beinhalten
1. umgesetzte vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Maßnahmenpool) oder
2. hierfür geeignete Flächen (Flächenpool).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKompV/13#abs-2 (2) Für ein Ökokonto nach Abs. 1 gelten die Grundsätze in §§ 2, 8 Abs. 3 und 4 und § 9 Abs. 3 entsprechend. Ökokonten sollen vorzugsweise in der nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 festgelegten Gebietskulisse entstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayKompV/13#abs-3 (3) Wer Ökokonten gewerblich betreiben will, bedarf der staatlichen Anerkennung durch das Landesamt für Umwelt. Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Bewerber hinreichende Gewähr für die Leistungsfähigkeit, die fachliche Qualifikation und die Zuverlässigkeit bietet.