Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Kompensationsverordnung
BayKompV§ 3 Wirkraum
Stand: 25.08.2026
Die Auswirkungen des Eingriffs werden im Wirkraum erfasst. Der Wirkraum umfasst den durch den Eingriff betroffenen Raum, in dem sich anlage-, bau- und betriebsbedingte Wirkungen im Sinn des § 14 Abs. 1 BNatSchG ergeben können.