Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
BayKiBiGArt. 27 Mitteilungspflichten
Stand: 25.08.2026
Die Eltern sind verpflichtet, dem Träger bzw. dem nach Art. 20 zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Daten mitzuteilen:
1. Name und Vorname des Kindes,
2. Geburtsdatum des Kindes,
3. Geschlecht des Kindes,
4. Staatsangehörigkeit des Kindes und der Eltern,
5. Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern,
6. Anspruch des Kindes auf Eingliederungshilfe (Art. 21 Abs. 5) und
7. Rückstellung des Kindes von der Aufnahme in die Grundschule nach Art. 37 Abs. 2 oder Abs. 3 BayEUG.
Änderungen sind dem Träger unverzüglich mitzuteilen. Der Träger bzw. die Tagespflegeperson hat die Eltern auf diese Pflichten und die Folgen eines Verstoßes hinzuweisen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 27 BayKiBiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 28.05.2014 – 5 B 4.14Zitiert von 50
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