Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

BayKiBiG

Art 27 Mitteilungspflichten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Eltern sind verpflichtet, dem Träger bzw. dem nach Art. 20 zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Daten mitzuteilen:

1. Name und Vorname des Kindes,

2. Geburtsdatum des Kindes,

3. Geschlecht des Kindes,

4. Staatsangehörigkeit des Kindes und der Eltern,

5. Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern,

6. Anspruch des Kindes auf Eingliederungshilfe (Art. 21 Abs. 5) und

7. Rückstellung des Kindes von der Aufnahme in die Grundschule nach Art. 37 Abs. 2 oder Abs. 3 BayEUG.

Änderungen sind dem Träger unverzüglich mitzuteilen. Der Träger bzw. die Tagespflegeperson hat die Eltern auf diese Pflichten und die Folgen eines Verstoßes hinzuweisen.

Art 26 Art 28