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BayKiBiG

Art 20 Fördervoraussetzungen für die Tagespflege

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Förderanspruch des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1) setzt voraus, dass eine kommunale Förderung der Tagespflege in mindestens gleicher Höhe erfolgt und

1. die Tagespflegeperson die Teilnahme an einer geeigneten, vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführten oder genehmigten Qualifizierungsmaßnahme, die sich an den Bildungs- und Erziehungszielen nach Art. 13 orientiert, nachweisen kann,

2. die Tagespflegeperson vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise von einem von diesem beauftragten Träger vermittelt worden ist und mit dem Kind jeweils bis zum dritten Grad nicht verwandt und nicht verschwägert ist,

3. die Elternbeteiligung auf maximal die 1,5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung nach Art. 21 begrenzt ist, und

4. die Tagespflegeperson vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusätzliche Leistungen in Form eines differenzierten Qualifizierungszuschlags erhält.

Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen der §§ 23 und 43 SGB VIII vorliegen.

Art 19 Art 20a