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BayKiBiGArt 26 Förderverfahren bei Kindertageseinrichtungen und der Tagespflege
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKiBiG/26#abs-1 (1) Die Träger einer Kindertageseinrichtung sowie im Fall des Art. 20a in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 der Träger der Großtagespflege richten ihren Förderantrag an die Aufenthaltsgemeinden. Die Gemeinden und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten ihren Antrag an die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde (Art. 28). Die Anträge nach den Sätzen 1 und 2 sind unter Verwendung des vom Freistaat Bayern kostenlos zur Verfügung gestellten Computerprogramms zu stellen. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des Folgejahres.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKiBiG/26#abs-2 (2) Die Bewilligungsbehörde prüft beim ersten Förderantrag das Vorliegen einer Erklärung der Gemeinde beziehungsweise des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach Art. 19 beziehungsweise Art. 20. Bei einem Folgeantrag ist eine erneute Erklärung der Gemeinde bezüglich der Einhaltung der Staffelung entsprechend der Buchungszeiten (Art. 19 Abs. 1 Nr. 4) notwendig; bezüglich der übrigen Fördervoraussetzungen ist eine erneute Erklärung nur notwendig, wenn sich die förderrelevanten Tatsachen geändert haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayKiBiG/26#abs-3 (3) Der Förderanspruch der Gemeinde beziehungsweise des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird durch die Bewilligungsbehörde in einem Bescheid festgestellt.