Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

BayKiBiG

Art 28 Investitionskostenförderung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Staat gewährt nach Maßgabe des Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes Finanzhilfen zu Investitionsmaßnahmen an Kindertageseinrichtungen, soweit Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände die Investitionskosten unmittelbar oder in Form eines Investitionskostenzuschusses tragen. Die Gewährung von Finanzhilfen setzt zudem voraus, dass die Kindertageseinrichtung nach Art. 19 förderfähig ist. Sie beschränken sich auf den nach Art. 7 anerkannten Bedarf.

Art 27 Art 29