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# Art 27 BayKiBiG (Bayern) — Mitteilungspflichten

Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Eltern sind verpflichtet, dem Träger bzw. dem nach Art. 20 zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Daten mitzuteilen:

1. Name und Vorname des Kindes,

2. Geburtsdatum des Kindes,

3. Geschlecht des Kindes,

4. Staatsangehörigkeit des Kindes und der Eltern,

5. Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern,

6. Anspruch des Kindes auf Eingliederungshilfe (Art. 21 Abs. 5) und

7. Rückstellung des Kindes von der Aufnahme in die Grundschule nach Art. 37 Abs. 2 oder Abs. 3 BayEUG.

Änderungen sind dem Träger unverzüglich mitzuteilen. Der Träger bzw. die Tagespflegeperson hat die Eltern auf diese Pflichten und die Folgen eines Verstoßes hinzuweisen.

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Zitiervorschlag: Art 27 BayKiBiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayKiBiG/27

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