Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Katastrophenschutzgesetz
BayKSGArt 14 Entschädigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKSG/14#abs-1 (1) Wer zu Dienst-, Sach- oder Werkleistungen nach Art. 9 herangezogen wird, die über verkehrsübliche Hilfeleistungen oder über die außerhalb dieses Gesetzes bestehenden Rechtspflichten hinausgehen, oder auf Grund von Maßnahmen nach Art. 9 oder 10 einen nicht zumutbaren Schaden erleidet, ist angemessen in Geld zu entschädigen, wenn er nicht anderweitig Ersatz zu erlangen vermag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKSG/14#abs-2 (2) Zur Entschädigung verpflichtet ist der Träger der für die Katastrophenabwehr zuständigen Katastrophenschutzbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayKSG/14#abs-3 (3) Im Fall der Tötung ist den Unterhaltsberechtigten in entsprechender Anwendung von § 844 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Entschädigung zu leisten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayKSG/14#abs-4 (4) Entschädigung nach den Absätzen 1 und 3 wird nur für Vermögensschäden gewährt. Dabei sind Vermögensvorteile, die aus der zur Entschädigung verpflichtenden Maßnahme zufließen, sowie ein mitwirkendes Verschulden von Berechtigten zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayKSG/14#abs-5 (5) Entsprechend den Absätzen 1 bis 4 kann Entschädigung gewährt werden, wenn jemand, ohne daß er nach Art. 9 in Anspruch genommen worden ist, Leistungen erbringt, die zur Katastrophenabwehr erforderlich sind.