Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Katastrophenschutzgesetz

BayKSG

Art 9 Inanspruchnahme Dritter

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKSG/9#abs-1 (1) Die Katastrophenschutzbehörde kann zur Katastrophenabwehr von jeder Person die Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen verlangen sowie die Inanspruchnahme von Sachen anordnen. Art. 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKSG/9#abs-2 (2) Bei Gefahr in Verzug dürfen die eingesetzten Kräfte Sachen unmittelbar in Anspruch nehmen.

Art 8 Art 10