Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Katastrophenschutzgesetz
BayKSGArt 15 Örtliche Einsatzleitung bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKSG/15#abs-1 (1) Zur Bewältigung größerer Schadensereignisse, die keine Katastrophen sind, kann die Kreisverwaltungsbehörde fachlich geeignete Personen als Örtliche Einsatzleiter bestellen, wenn dadurch das geordnete Zusammenwirken am Einsatzort wesentlich erleichtert wird. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 findet insoweit entsprechende Anwendung; die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKSG/15#abs-2 (2) Soweit gemäß Art. 6 Abs. 2 vorab fachlich geeignete Personen als Örtliche Einsatzleiter benannt sind, soll die Kreisverwaltungsbehörde bestimmen, daß diese Personen die Einsatzleitung entsprechend Art. 6 Abs. 1 bereits vor einer Entscheidung über eine Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 wahrnehmen dürfen. Die nach Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, die Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich herbeizuführen.