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# Art 14 BayKSG (Bayern) — Entschädigung

Bayerisches Katastrophenschutzgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer zu Dienst-, Sach- oder Werkleistungen nach Art. 9 herangezogen wird, die über verkehrsübliche Hilfeleistungen oder über die außerhalb dieses Gesetzes bestehenden Rechtspflichten hinausgehen, oder auf Grund von Maßnahmen nach Art. 9 oder 10 einen nicht zumutbaren Schaden erleidet, ist angemessen in Geld zu entschädigen, wenn er nicht anderweitig Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Zur Entschädigung verpflichtet ist der Träger der für die Katastrophenabwehr zuständigen Katastrophenschutzbehörde.

(3) Im Fall der Tötung ist den Unterhaltsberechtigten in entsprechender Anwendung von § 844 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Entschädigung zu leisten.

(4) Entschädigung nach den Absätzen 1 und 3 wird nur für Vermögensschäden gewährt. Dabei sind Vermögensvorteile, die aus der zur Entschädigung verpflichtenden Maßnahme zufließen, sowie ein mitwirkendes Verschulden von Berechtigten zu berücksichtigen.

(5) Entsprechend den Absätzen 1 bis 4 kann Entschädigung gewährt werden, wenn jemand, ohne daß er nach Art. 9 in Anspruch genommen worden ist, Leistungen erbringt, die zur Katastrophenabwehr erforderlich sind.

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Zitiervorschlag: Art 14 BayKSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayKSG/14

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