Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jagdgesetz

BayJG

Art. 46 Ersatz weiterer Wildschäden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Ist für den ganzen oder teilweisen Verlust der Ernte Ersatz geleistet, so kann wegen eines weiteren Schadens im gleichen Wirtschaftsjahr Ersatz nur verlangt werden, wenn die Neubestellung im Rahmen der üblichen Bewirtschaftung liegt.

←Art. 45 →Art. 47