Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jagdgesetz
BayJGArt 46 Ersatz weiterer Wildschäden
Stand: 25.08.2026
Ist für den ganzen oder teilweisen Verlust der Ernte Ersatz geleistet, so kann wegen eines weiteren Schadens im gleichen Wirtschaftsjahr Ersatz nur verlangt werden, wenn die Neubestellung im Rahmen der üblichen Bewirtschaftung liegt.