Gesetze / Landesrecht Bayern / Hopfen-Peronospora-Verordnung
BayHopfPerV§ 5 Ersatzvornahme
Stand: 25.08.2026
Die Gemeinde kann die Maßnahmen nach §§ 1, 2 und 4 bei Säumnis der Pflichtigen auf deren Kosten durchführen lassen. Die Bestimmung des § 3 Satz 2 dieser Verordnung gilt entsprechend.