Gesetze / Landesrecht Bayern / Hopfen-Peronospora-Verordnung

BayHopfPerV

§ 1 Aufleiten der Reben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHopfPerV/1#abs-1 (1) Die Reben mehrjähriger Hopfenanlagen sind, mit Ausnahme von höchstens drei Ersatzreben je Stock, sobald es deren Länge ermöglicht, an Draht oder Schnur mindestens bis zu einer Höhe von 4 m über dem Erdboden aufzuleiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHopfPerV/1#abs-2 (2) Die Ersatzreben sind zu entfernen, sobald sie zum Aufleiten nicht mehr benötigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHopfPerV/1#abs-3 (3) Die Reben von Junghopfen sind, sobald es deren Länge ermöglicht, mindestens bis zu einer Höhe von 1,5 m aufzuleiten.

§ 2