Gesetze / Landesrecht Bayern / Hopfen-Peronospora-Verordnung

BayHopfPerV

§ 4 Verpflichtete Personen, Rodungspflicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHopfPerV/4#abs-1 (1) Zur Durchführung der Maßnahmen nach §§ 1 und 2 sind die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Hopfenanlagen verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHopfPerV/4#abs-2 (2) Werden die Hopfenreben nicht rechtzeitig aufgeleitet oder gespritzt und unterlassen die Pflichtigen diese Maßnahmen auch innerhalb einer ihnen von der Gemeinde gesetzten Nachfrist, so sind die Hopfenpflanzen auf Verlangen der Gemeinde unverzüglich zu roden. Die Bestimmung des § 3 Satz 2 dieser Verordnung gilt entsprechend.

§ 3 § 5