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§ 5 BayHopfPerV (Bayern) — Ersatzvornahme

Hopfen-Peronospora-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gemeinde kann die Maßnahmen nach §§ 1, 2 und 4 bei Säumnis der Pflichtigen auf deren Kosten durchführen lassen. Die Bestimmung des § 3 Satz 2 dieser Verordnung gilt entsprechend.