Die Gemeinde kann die Maßnahmen nach §§ 1, 2 und 4 bei Säumnis der Pflichtigen auf deren Kosten durchführen lassen. Die Bestimmung des § 3 Satz 2 dieser Verordnung gilt entsprechend.
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Die Gemeinde kann die Maßnahmen nach §§ 1, 2 und 4 bei Säumnis der Pflichtigen auf deren Kosten durchführen lassen. Die Bestimmung des § 3 Satz 2 dieser Verordnung gilt entsprechend.